Kran Kat. C - Hallenkran

VUV Art. 8:  
Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind.

Die Ausbildung Kran Kat. C - Hallenkran vermittelt die gesetzlichen Grundlagen, Inbetriebnahme von Brückenkranen, Sicherheitsvorschriften, Materialkenntnisse in der Anschlagmitteltechnik, richtiges Anschlagen von Lasten  sowie die Ablegekriterien der Anschlagmittel.
Sie wird gemäss der Kranverordnung durchgeführt.

Der Kurs ist sehr praktisch ausgerichtet, um die Situationen im Alltag möglichst nahe zu schulen.
1/2 Tag betrifft den Brückenkran, die andere Tageshälfte das Anschlagen von Lasten.

Es wird trotz abgeschlossenem Kurs eine Instruktion auf dem jeweiligen Kran verlangt.

Kranverordnung Art. 2 Krane
 

Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

a.

Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40 000 Nm.

b.

Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.

c.

Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden. 



Brückenkran / Hallenkran

Der Brückenkran, im Mundart Hallenkran, ist einer der meistverbreitensten Krane. Er bedarf einer 1 tägigen Schulung um ein vorschriftsgemässes, sicheres Bedienen zu gewährleisten.

Lastwagenkran Kat. C

Lastwagenkrane werden entweder in die Kat. A oder Kat. C unterteilt. Hierbei ist folgendes maßgebend:

Große Lastwagenladekrane mit mehr als 22 m Auslegerlänge oder mehr als 400 kNm Lastmoment gelten als Fahrzeugkrane. Für diese gilt zusätzlich eine Ausweispflicht Kategorie A gemäss Kranverordnung.

In der Kranverordnung ist ersichtlich, dass das Anbaugerät, wie z. Bsp. Seilwinder, kein Faktor ist, in welche Kat. ein Fahrzeugkran fällt. Lediglich die obigen Werte tragen zu diesem Entscheid bei.